Downloadbereich:

  1. Anschreiben der Schulleitung
  2. Elternbrief der Ministerin
  3. Erklärung über die Abgabe der SARS-CoV2-Selbsttests durch die Schule
  4. Einverständniserklärung zur Durchführung von SARS-CoV2-Selbsttests in der Schule
  5. Bescheinigung nach § 17a Eindämmungsverordnung über die Durchführung eines Antigen-Selbsttests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis gegenüber der Schule für Schüler/innen und in der Schule Tätige
  6. Schreiben des MBJS für die Prüflinge der Jahrgangsstufe 10
  7. Gebrauchsanleitung der verwendeten Schnelltests

Sehr geehrte Eltern,

Liebe Schülerinnen und Schüler,

Durch die Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 24]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 34]) ist in § 17a geregelt, dass ab dem 19. April 2021 der Zutritt zu Schulen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 allen Personen untersagt ist, die der jeweiligen Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach Absatz 2 vorlegen; hierauf ist im Eingangsbereich der betreffenden Schule hinzuweisen. Das Zutrittsverbot gilt nicht für Personen, die unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen; bei einem positiven Testergebnis ist die Schule unverzüglich zu verlassen.

Ferner wurde mit Schreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 09.04.2021 festgelegt, dass die schriftliche Abschlussprüfung im Fach Deutsch der Jahrgangsstufe 10 am 15.04.2021 ebenfalls nur bei Vorlage eines entsprechenden Negativ-Tests auf SARS-CoV-2-Virus bzw. COVID-19 seitens der Schülerinnen und Schüler anzutreten ist.

Selbsttests können von Privatpersonen ohne medizinische Vorkenntnisse selbst durchgeführt werden. Für den Schulbereich kommen Antigen-Selbsttests mit einer Probenentnahme aus dem vorderen Nasenbereich zum Einsatz. Das Ergebnis liegt bereits nach etwa 15 Minuten vor.
Durch Antigentests zur Eigenanwendung können schnell viele Menschen getestet werden, durch ein schnelles eigenverantwortliches Ergreifen von Maßnahmen kann der Infektionsschutz verbessert und die Ausbreitung von SARS-CoV-2 verlangsamt werden. Vermehrtes Testen mittels Selbsttestung kann durch die zeitnahe Erkennung von Infektionen, die andernfalls unentdeckt geblieben wären, mehr und frühzeitigere Kontaktreduktionen durch häusliche Absonderung ermöglichen.
Das Selbsttesten der Schüler/innen gibt Klarheit über die Infektionslage an der Schule. Der Selbsttest kann durch seine Schnelligkeit und die einfache Durchführung im Schulbetrieb einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten. Selbsttests erhöhen damit die Sicherheit im Schulgebäude, denn mit jedem Test sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine ansteckende Person dauerhaft in der Schule aufhält. Selbsttests sind daher sehr wichtig dafür, dass auch bei erhöhten Inzidenzen an den Schulen Präsenzunterricht und die Notbetreuung in den Grundschulen unter hohen Sicherheitsstandards stattfinden kann.

Die Verpflichtung umfasst:
a. das Beibringen einer tagesaktuellen (nicht länger als 24 Stunden zurückliegenden) Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis,

b. an zwei bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen einer Schulwoche mit Mitwirkung oder Teilnahme am Unterrichts- oder Prüfungsbetrieb oder der in den Grundschulen organisierten Notbetreuung,

c. die jeweils tagesaktuell ist, das heißt, an dem Tag, an dem die Innenräume der Schule betreten werden sollen, oder höchstens 24 Stunden vor dem Betreten der Schule ausgestellt wurde,

d. sofern für die Schüler/innen und die in der Schule Tätigen in der betreffenden Schulwoche Präsenzpflicht im Umfang von mindestens zwei Tagen besteht.

Sind die Betreffenden nur an einem Tag in der Woche in der Schule anwesend, ist nur für diesen Tag eine Bescheinigung beizubringen.

Die Verpflichtung erfüllt werden kann durch:
a. eine Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis, der in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder einer anderen Stelle durchgeführt wurde;

b. eine Erklärung über einen zu Hause durchgeführten Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis;

c. die Durchführung eines Selbsttests im Einzelfall unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes, wobei diese Möglichkeit nur für Schüler/innen und für die in der Schule Tätigen besteht, soweit aus Mitteln des Landes beschaffte Selbsttests eingesetzt werden.

Sofern Erziehungsberechtigte im Einzelfall die Schule betreten wollen bzw. müssen, erfüllen sie die Anforderungen des § 17a der Eindämmungsverordnung durch die Vorlage einer tagesaktuellen Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder eines anderen Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis.

Positives Testergebnis – Was tun?
Zeigt der Selbsttest ein positives Ergebnis an, so müssen die betroffenen Schüler/innen bzw. an der Schule Tätigen von anderen Personen isoliert werden.
a. Wurde der Selbsttest zu Hause durchgeführt, dürfen die betroffenen Schüler/innen bzw. die an der Schule Tätigen die Schule nicht betreten und es muss unverzüglich die Abklärung in einem Testzentrum oder beim Hausarzt erfolgen.

b. Haben sich die Schüler/innen in der Schule selbst getestet, sind sie unverzüglich von den anderen Schüler/innen zu separieren. Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten, damit diese ihr minderjähriges Kind abholen, sofern es nicht nach Hause geschickt werden kann.

c. Erst wenn der PCR-Test ebenfalls positiv ist, liegt tatsächlich eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion vor.

d. Bis zur Vorlage des Ergebnisses des PCR-Tests begeben sich die betroffenen Schüler/innen und an der Schule Tätigen in häusliche Quarantäne.

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Alle Inhalte sind dauerhaft unter der neuen Rubrik „Teststrategie“ hinterlegt.